Kultur

Internationale Pastoren äußern Sorge über Umgang mit religiösen Minderheiten in Südkorea

Internationale Pastoren äußern Sorge über Umgang mit religiösen Minderheiten in Südkorea

SEOUL — Vertreter christlicher Organisationen aus mehreren Ländern haben bei der Ersten Weltpastoren-Gemeinschaftsversammlung die Behandlung religiöser Minderheiten in Südkorea thematisiert. Im Mittelpunkt stand die Inhaftierung des 95-jährigen Shincheonji-Leiters Lee Man-hee. Die Redner warnten zugleich davor, den Fall ausschließlich als Auseinandersetzung um eine einzelne Religionsgemeinschaft zu betrachten.

An der am 13. abgehaltenen und von sieben christlichen Organisationen aus dem In- und Ausland organisierten Veranstaltung beteiligten sich nach Angaben der Veranstalter rund 3.000 Menschen vor Ort und online. Geistliche aus Südkorea, Russland und Sambia diskutierten dabei die Frage, ob neue und gesellschaftlich umstrittene Religionsgemeinschaften in der Praxis denselben rechtlichen und regulatorischen Maßstäben unterliegen wie etablierte Glaubensgemeinschaften.

Der Fall Lee diente den Teilnehmern als Ausgangspunkt einer breiteren Debatte über Religionsfreiheit, staatliche Regulierung und die Neutralität der Justiz. Die Redner forderten eine konsequente Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften, unabhängig von deren Größe, Geschichte oder gesellschaftlicher Akzeptanz.

Japanisches Urteil als Bezugspunkt

Pastor Lim Young-woong von der Sae-Huimang-Gemeinde der Presbyterianischen Kirche Koreas verwies auf Entwicklungen im benachbarten Japan. Dort hatte das Bezirksgericht Tokio im März 2025 die Auflösung der ehemaligen Vereinigungskirche angeordnet. Nach Lims Darstellung wurde diese Entscheidung im Juni 2026 vom Obersten Gerichtshof Japans letztinstanzlich bestätigt. Der Fall werde inzwischen auch in der politischen Diskussion Südkoreas als möglicher Präzedenzfall herangezogen.

Lim verwies außerdem auf Artikel 38 des koreanischen Zivilgesetzbuchs. Dieser ermöglicht den Widerruf der Gründungsgenehmigung einer religiösen Körperschaft, wenn deren Handlungen als schädlich für das Gemeinwohl bewertet werden. Nach Auffassung Lims eröffnet eine solche Bestimmung den zuständigen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum.

Als Beispiele führte er den 2020 von der Stadt Seoul verfügten Widerruf der Gründungsgenehmigung eines mit Shincheonji verbundenen Vereins sowie ein paralleles Verfahren gegen HWPL an. Darüber hinaus verwies er auf eine Kabinettssitzung im Dezember 2025, bei der der südkoreanische Präsident Berichten zufolge unter Bezugnahme auf die japanische Entscheidung eine Prüfung möglicher Auflösungen einheimischer religiöser Organisationen angeordnet habe.

Lim sah darin die Gefahr, dass rechtliche Instrumente in besonderem Maße gegen neuere oder gesellschaftlich weniger akzeptierte Glaubensbewegungen eingesetzt werden könnten. Entscheidend für religiösen Pluralismus sei nicht allein, ob gesetzliche Vorschriften formal neutral formuliert seien, sondern ob sie gegenüber unterschiedlichen Religionsgemeinschaften tatsächlich gleichermaßen angewendet würden.

In diesem Zusammenhang verwies er auf Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit schützt. Eine Ungleichbehandlung, die heute eine bestimmte Minderheit treffe, könne nach seiner Auffassung künftig auch andere Glaubensgemeinschaften betreffen.

Öffentliche Stimmung und richterliche Neutralität

Einen weiteren Schwerpunkt setzte Pfarrer Vitali Kirillowitsch Wlaschenko, Generalsekretär der Russischen Evangelischen Allianz. Er beschäftigte sich mit der Frage, welchen Einfluss eine stark ablehnende öffentliche Haltung gegenüber einer Religionsgemeinschaft auf Strafverfahren gegen deren führende Vertreter haben könne.

Wlaschenko erinnerte an die Ereignisse während der COVID-19-Pandemie. Nachdem Shincheonji mit einem größeren Ausbruch in Daegu in Verbindung gebracht worden war, sammelte eine Petition für die zwangsweise Auflösung der Gemeinschaft im Jahr 2020 innerhalb von 48 Stunden mehr als 500.000 Unterschriften.

Eine solche öffentliche Stimmung dürfe nach Wlaschenkos Auffassung nicht dazu führen, gesellschaftliche Ablehnung einer Religionsgemeinschaft mit der individuellen strafrechtlichen Schuld ihrer Mitglieder oder Leiter gleichzusetzen.

Er verwies darauf, dass der Oberste Gerichtshof Südkoreas Lee Man-hee später von Vorwürfen nach dem Infektionsschutzgesetz freisprach, während Verurteilungen wegen anderer Anklagepunkte bestehen blieben. Darin sah Wlaschenko ein Beispiel dafür, dass Gerichte zwischen konkreten strafrechtlichen Vorwürfen und dem öffentlichen Ansehen eines Angeklagten unterscheiden müssten.

Derselbe Maßstab müsse seiner Ansicht nach auch für das laufende Verfahren wegen des Parteiengesetzes gelten. Entscheidend seien die Tatsachen und die einschlägigen Rechtsvorschriften, nicht die gesellschaftliche Bewertung der Lehren Shincheonjis.

Alter und Haftbedingungen im Fokus

Bischof Elias Elijah Changa, Gründer und Vorsitzender der in Lusaka ansässigen Organisation Missionary Ambassadors for Global Evangelism (MAGE), rückte insbesondere die Behandlung des 95 Jahre alten Lee in den Mittelpunkt. Changa bezog sich dabei auch auf seine Erfahrungen in der Gefängnisseelsorge.

Der Umgang eines Staates mit Angehörigen wenig populärer Glaubensgemeinschaften könne nach seiner Auffassung ein wichtiger Gradmesser dafür sein, wie konsequent Religionsfreiheit in der Praxis geschützt werde.

Changa verwies zugleich auf Lees internationales Engagement für Friedensarbeit im Rahmen von HWPL. Eine solche Tätigkeit sage jedoch nichts über die rechtliche Bewertung der gegen Lee erhobenen Vorwürfe aus, betonte er. Die Entscheidung über Schuld oder Unschuld liege ausschließlich bei den zuständigen Gerichten.

Der religiöse Minderheitenstatus eines Beschuldigten dürfe nach Changas Argumentation allerdings auch keine nachteiligen Auswirkungen auf Haftbedingungen oder andere Verfahrensentscheidungen haben. Wegen Lees hohen Alters sollten die Behörden prüfen, ob rechtlich zulässige Maßnahmen wie Kaution, Wohnsitzauflagen oder medizinisch begründete Erleichterungen in Betracht kommen.

Dabei gehe es nicht darum, Geistlichen Privilegien gegenüber anderen Beschuldigten einzuräumen. Gefordert werde vielmehr dieselbe verfahrensrechtliche Fairness und Achtung der Menschenwürde, die unabhängig von Religion und gesellschaftlichem Ansehen für jeden Angeklagten gelten müsse.

Gemeinsame Erklärung verabschiedet

Zum Abschluss verabschiedeten christliche Führungspersönlichkeiten eine gemeinsame Erklärung. Darin verlangten sie, regulatorische Instrumente und Auflösungsverfahren nicht als Mittel gesellschaftlichen oder politischen Drucks gegen religiöse Minderheiten und neue Glaubensbewegungen einzusetzen. Sie beriefen sich dabei ausdrücklich auf den Schutz der Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 des ICCPR.

Zugleich forderten die Unterzeichner, Gerichtsverfahren gegen Mitglieder wenig populärer Religionsgemeinschaften konsequent von öffentlicher Ablehnung freizuhalten und die Unschuldsvermutung unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit eines Beschuldigten zu gewährleisten. Mit Blick auf Lee Man-hee sprachen sie sich außerdem dafür aus, bei der Entscheidung über den anhängigen Kautionsantrag dessen Alter und Gesundheitszustand unter humanitären Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

Die Organisatoren kündigten an, das Thema auch gegenüber internationalen Gremien für Religionsfreiheit weiterzuverfolgen. Nach ihrer Darstellung geht die auf der Versammlung aufgeworfene Frage über Shincheonji und den konkreten Fall Lee Man-hees hinaus: Im Kern gehe es darum, ob rechtliche Schutzmechanismen für Religionsfreiheit auch dann uneingeschränkt gelten, wenn eine Glaubensgemeinschaft gesellschaftlich umstritten oder nur eine kleine Minderheit ist.

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